Verdienst und Verbeamtung
- Eingruppierung
Lehrkräfte im Seiteneinstieg werden (zunächst) im Angestelltenverhältnis eingestellt und nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (maßgeblich Abschnitt 2 Anlage TV EntgO-L) vergütet. Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen ein Überblick über die mögliche Eingruppierung.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Frage, ob „aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach“ vorliegen (nicht zu verwechseln mit der Ableitbarkeit von Fächern für den Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst).
In Spalte 1 suchen Sie daher bitte Ihre Qualifikation heraus. Je nachdem, ob mit der Qualifikation Kenntnisse zum Unterrichten in einem Unterrichtsfach vorliegen (Spalte 2) können Sie in der Spalte 3 die mögliche Eingruppierung während Ihrer Qualifizierung ablesen. In den nachfolgenden Spalten 4 und 5 ist angegeben, welche Eingruppierung oder sogar Besoldungsgruppe Sie nach der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme (berufsbegleitender Vorbereitungsdienst oder Seiteneinstiegsqualifizierung mit hauptberuflicher Tätigkeit) erreichen können.
Beispiel 1
Frau X (32) hat einen Master in Biochemie. Aus den nachgewiesenen Studieninhalten ist erkennbar, dass Sie Kenntnisse zum Unterrichten in dem Fach Biologie besitzt. Damit ist sie in die E 12 eingruppiert. Sie besitzt sogar für ein weiteres Fach, die entsprechenden Kenntnisse, dies ist jedoch für die Eingruppierung unerheblich.
Auf Antrag wurde Frau X zudem vom Institut für Qualitätsentwicklung (IQ M-V) beschieden, dass auf Grundlage ihres Hochschulabschlusses Biologie und Chemie für das Lehramt an Gymnasien abgeleitet werden können. Frau X qualifiziert sich daher im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in den Fächern Biologie und Chemie und erhält nach erfolgreichem Abschluss die Lehrbefähigung für ein Lehramt (§ 2 Abs. 5 und § 6 LehbildG M-V) in den Fächern Biologie und Chemie. Anschließend wird sie automatisch in die E 13 durch ihre personalführende Dienststelle eingruppiert.
Beispiel 2
Herr Y (32) hat einen Bachelor in Kunstgeschichte. Seine Kenntnisse auf Grundlage des Studiums reichen leider nicht aus, um alle wesentlichen Elemente eines Unterrichtsfachs zu unterrichten. Er wird daher in die E 10 eingruppiert.
Herr Y nimmt im Fach Geschichte an der SEQ teil und ist nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung sieben Jahre hauptberuflich als Lehrkraft im Fach Geschichte tätig. Nach den sieben Jahre erhält er auf Antrag die Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) in dem Fach Geschichte. Mit erhalt der Lehrbefähigung wird er automatisch in die E 11 mit der Ausgleichszulage zur E 12 durch ihre personalführende Dienststelle eingruppiert.
Schematische Übersicht Qualifikation und Vergütung* (ohne Beförderung):
Aktuelle Qualifikation Besoldungs-/ Entgeltgruppe Mögliche Qualifikation** Besoldungs- oder Entgeltgruppe nach möglicher Qualifizierung*** Art Abschluss Unterrichtsfach* Berufsabschluss / E10 Seiteneinstiegsqualifizierung (SEQ) und sieben Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft → Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) A 12/
E 11 + Zulage zur E 12Bachelor nein E10 SEQ und fünf Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft → Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) A 12/
E 11 + Zulage zur E 12Bachelor ja E 11 SEQ und fünf Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft → Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V)
A 12/
E 11 + Zulage zur E 12Master nein E 10 SEQ und fünf Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft → Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) A 12/
E 11 + Zulage zur E 12Master ja E 12 SEQ und fünf Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft → Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) A 12/
E 11 + Zulage zur E 12Master & 1 Fach ableitbar
(§ 2 Abs. 5 LehbildG M-V)E 12 berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (bbVD) + Zusatzstudium → Lehrbefähigung für ein Lehramt (§ 2 Abs. 5 und § 6 LehbildG M-V)
A 13/
E 13Master & 2 Fächer ableitbar
(§ 2 Abs. 5 LehbildG M-V)E 12 bbVD → Lehrbefähigung für ein Lehramt (§ 2 Abs. 5 und § 6 LehbildG M-V)
A 13/
E 13Lehramtsstudium E 13 (regulärer) Vorbereitungsdienst → Lehramt (§ 6 LehbildG M-V)
A 13/
E 13* Weitere Lehrbefähigungen nach § 2 Abs. 6 LehbildG M-V unberücksichtigt
** Aufgrund des Studiums bestehen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach.
*** Wenn nur die Entgeltgruppe angegeben ist, ist eine Verbeamtung mit entsprechender Qualifikation nicht möglich. - Verbeamtung
Eine Verbeamtung ist mit der Zuerkennung einer Lehrbefähigung für ein Lehramt (§ 2 Abs. 5 und § 6 LehbildG M-V) oder mit der Zuerkennung einer Lehrbefähigung (§ 2 Abs. 6a LehbildG M-V) in die Besoldungsgruppe A 12 unter dem Vorliegen der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Beispiel 1
Frau X ist nach dem Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes zwar schon in die E 13 eingruppiert, dennoch möchte sie gern verbeamtet werden und stellt daher einen entsprechenden Antrag bei ihrer personalführenden Dienststelle. Da sie alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird sie verbeamtet und nach der Besoldungsgruppe A 13 vergütet.
Beispiel 2
Herr Y kann nicht verbeamtet werden, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lehrbefähigung die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Verbeamtung (§ 18a LBG M-V) überschritten hat.
- Rechtliche Grundlagen
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Beamtenstatusgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (BeamtStG M-V)
- Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung - BildDLaufbVO M-V)
- Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V)
- Verordnung über den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schulseiteneinstiegsverordnung - SchulSEVO M-V)