Mit dem Ziel Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern, werden an den öffentlichen Schulen durch die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:
• Erfüllung von Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Lerngruppen oder mit einzelnen Schülerinnen und Schülern nach Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft,
• Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von pädagogischen, sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Maßnahmen,
• eigenverantwortliche Durchführung von Einzel- und Gruppenförderung von Schülerinnen und Schülern in Abstimmung mit der zuständigen Lehrkraft,
• Mitgestaltung von Unterrichtsinhalten und Projekten unter Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft,
• eigenständige Vorbereitung und Dokumentation der Tätigkeit,
• Mitwirkung bei der Beratung der Erziehungsberechtigten,
• Mitwirkung bei der Erstellung von Berichten, Beurteilungen, Förderplänen und Zeugnissen,
• Mitwirkung bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unterrichtsbegleitender Maßnahmen sowie anderer schulischer Veranstaltungen,
• Mitwirkung bei der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen schulischen, sozialen und medizinischen Maßnahmeträgern sowie anderen Einrichtungen,
• Wahrnehmung von Aufsichtsverpflichtungen und
• Teilnahme an Konferenzen, Beratungen und Fortbildungen.
Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler nimmt die unterstützende pädagogische Fachkraft zusätzlich Aufgaben wahr:
• Übernahme der Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Unterrichtssituationen, die einer besonderen Fürsorge und Aufsicht bedürfen,
• Unterstützungsangebote im Sinne der Grundpflege, zum Beispiel Unterstützung bei Toilettengängen, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wickeln oder beim Platzieren und
• Hilfestellung bei der Begleitung, bei der Selbstbedienung und Selbstversorgung im Rahmen schulischer Veranstaltungen sowie vor und nach therapeutischen Maßnahmen.
In der sinnesspezifischen heilpädagogischen Frühförderung werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:
• Beratungsangebot für Eltern von Kindern mit Hör- und Seheinschränkungen,
• interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen an der sinnesspezifischen heilpädagogischen Förderung beteiligten Fachdisziplinen,
• Feststellung und Dokumentation der Fähigkeiten Hören und Sehen im pädagogischen Kontext unter dem Aspekt der Teilhabe und Partizipation,
• Erhebung des aktuellen Entwicklungsstandes mit Hilfe von Beobachtungsbögen und genormten pädagogisch-diagnostischen Testverfahren,
• Interpretation der Fähigkeiten Hören und Sehen vor dem Hintergrund des allgemeinen Entwicklungsstandes und der Teilhabeeinschränkung in weiteren Entwicklungsbereichen,
• Feststellung der Auswirkung der Sinnesschädigung auf andere Entwicklungsbereiche,
• eigenständiges Erstellen von Förderplänen und Entwicklungsberichten nach ICF-CY Standards,
• Planung, Durchführung und Dokumentation der Fördereinheiten und
• Planung und Durchführung von Eltern-Kind-Seminaren.