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Verbeamtung – mit Sicherheit eine glänzende Zukunft

Mecklenburg-Vorpommern verbeamtet: Schon seit August 2013 können Referendarinnen und Referendare während des Vorbereitungsdienstes zu Beamten auf Widerruf ernannt werden. Seit 1. August 2014 stellt das Land auch Lehrerinnen und Lehrer als Beamtinnen und Beamte in den Schuldienst ein, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Dazu zählt neben der fachlichen Qualifikation auch eine Altergrenze von 40 Jahren, die für eine Verbeamtung nicht überschritten sein darf. Der Umgang mit dem Beamtenrecht im Schuldienst Mecklenburg-Vorpommerns ist für viele Lehrerinnen und Lehrer noch ungewohnt. Entsprechend viele Fragen ergeben sich dazu. Die Fachleute aus dem Bildungsministerium haben zu deren Beantwortung in den vier Schulämtern Beratungsgespräche durchgeführt, deren Ergebnisse Sie auf dieser Seite finden. 

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Besoldung gilt für welches Lehramt?
    LehramtBesoldungsgruppe
    an GrundschulenA 13
    für SonderpädagogikA 13
    an Regionalen SchulenA 13
    an GymnasienA 13 - Eingangsamt
    A 14 - Beförderungsamt
    an Beruflichen SchulenA 13 - Eingangsamt
    A 14 - Beförderungsamt

    Innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe wird das Grundgehalt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das hier relevante Erfahrungsdienstalter beginnt grundsätzlich mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten (das heißt grundsätzlich am 01.08.2014) zu laufen. Davor liegende Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere auch als Lehrkraft in einem Angestelltenverhältnis mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden bei der Ermittlung des Erfahrungsdienstalters voll angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lehrkraft im Angestelltenverhältnis hauptberuflich, das heißt, mit mindestens der Hälfte der in diesem Zeitraum beim betreffenden Arbeitgeber maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl tätig gewesen ist.

    Sieht die Besoldungstabelle im laufbahnrechtlichen Einstiegsamt keine Erfahrungsstufe 1 vor, beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in der niedrigsten Stufe des Einstiegsamtes. Im Einstiegsamt A 13 sind z. B. die Stufen 1, 2 und 3 unbesetzt. Somit beginnt das Aufsteigen in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt A 13 in Stufe 4 und endet in Stufe 12.

    Auf das Erfahrungsdienstalter angerechnet werden u.a. auch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (Elternzeit). Vorherige Ausbildungszeiten (Studium und Vorbereitungsdienst) sind hingegen nicht anrechnungsfähig.
    Bei der Berechnung der Aktivenbezüge (Besoldung) werden Vordienstzeiten im hauptberuflichen Angestelltenverhältnis in vollem Umfang angerechnet.

    Für das künftige Ruhegehalt von Beamten werden 5 Jahre angerechnet.
    Über die Berechnung und Festsetzung des Erfahrungsdienstalters erhält der Beamte einen förmlichen Bescheid des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, in welchem er auch über einen ggf. möglichen Rechtsbehelf informiert wird.

  • Welche Beihilfen werden gewährt?

    Im Zusammenhang mit Ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis haben Sie auch im Hinblick auf die Absicherung der Risiken in Krankheits- und Pflegefällen Entscheidungen zu treffen, an die Sie langfristig oder ggf. lebenslang gebunden sind. Laut Sozialgesetzbuch können Sie zwischen der gesetzlichen (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) als Ergänzung zur Beihilfe wählen. Diese beiden grundsätzlich verschiedenen Systeme unterscheiden sich durch das Sachleistungsprinzip (GKV) und das Kostenerstattungsprinzip (PKV). In dem angefügten Merkblatt erhalten Sie Hinweise, die Ihnen eine Entscheidung über die Wahl Ihrer Krankenversicherung und damit verbundener Beihilfen erleichtern soll.

    Merkblatt "Hinweise zur Entscheidungsfindung Ihrer Krankenversicherung"

  • Wie lange gilt die Probezeit?

    Das Landesbeamtengesetz schreibt eine Probezeit von drei Jahren vor. Während dieser Zeit soll der Beamte seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst unter Beweis stellen, mit anderen Worten "sich bewähren". Zur Feststellung der Bewährung wird spätestens zur Hälfte der Probezeit eine Beurteilung in freier Würdigung und zum Ende der Probezeit eine die gesamte Probezeit umfassende zweite dienstliche Beurteilung erstellt. Die Bewährung in der zu absolvierenden Probezeit ist festgestellt, wenn die Beamtin/der Beamte zum Abschluss der Probezeit mit mindestens einer befriedigenden Beurteilungsnote beurteilt wird.
    Auf die Probezeit können vorherige Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis bis zu einem Umfang von zwei Jahren angerechnet werden. Voraussetzung ist hier, dass es sich hierbei um hauptberufliche Vordienstzeiten handelt, das heißt, dass sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (14 Wochenstunden) als Lehrkraft tätig gewesen sind.

    In jedem Fall ist jedoch eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten.

    Ausbildungszeiten (Studium und Vorbereitungsdienst) sowie eine vorherige Elternzeit können nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Elternzeit während der Probezeit unterbricht den Lauf der Probezeit. Nach Rückkehr aus der Elternzeit wird die Probezeit (im Restumfang) fortgesetzt.

    Beamtinnen und Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (d.h. keine mindestens „befriedigende“ Beurteilungsnote zum Abschluss der Probezeit erhalten haben), werden entlassen. In diesem Fall lebt ein vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe vorhandenes Angestelltenverhältnis nicht wieder auf. Sofern die ehemaligen Beamtinnen und Beamten auf Probe zum Abschluss der Probezeit jedoch eine „ausreichende“ Beurteilungsnote erhalten haben, besteht für diese die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Lehrerstellen erneut zu bewerben und vorbehaltlich der Auswahl im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens erneut in ein Angestelltenverhältnis eingestellt zu werden.

    Kann zum Ende der Probezeit ggf. die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.

  • Wie werden Vordienstzeiten angerechnet?

    Anrechnung von Zeiten im Angestelltenverhältnis

    Bei einer möglichen Anrechnung von Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst und sonstigen Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes ist Folgendes zu unterscheiden:

    • Anrechnung auf die laufende Besoldung (Erfahrungsstufe/ Erfahrungsdienstalter)
      Vorhergehende Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst werden bei der Berechnung der Besoldung voll als Erfahrungszeiten angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lehrkraft im Angestelltenverhältnis hauptberuflich, das heißt mit mindestens der Hälfte der zur damaligen Zeit bei dem betreffenden Arbeitgeber vorgeschriebenen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl tätig gewesen ist.
    • Versorgung in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, also als Pensionärin oder Pensionär
      Hierfür werden aus Vordienstzeiten 5 Jahre angerechnet.
      Diese Regelung soll nicht nur für Lehrkräfte gelten, sondern für alle Neuverbeamtungsfälle. Ausgenommen bleiben hiervon lediglich wissenschaftliche Qualifikationszeiten von Professorinnen und Professoren und weiterem Hochschulpersonal.

    Nähere Informationen zur Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten im Angestelltenverhältnis für die laufende Besoldung (Erfahrungsdienstalter) bzw. die Versorgung (ruhegehaltfähige Dienstzeit) können in den Staatlichen Schulämtern erfragt werden. Den Staatlichen Schulämtern wurde hierzu ein „Merkblatt zur zukünftigen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Neuverbeamtungen“ zur Verfügung gestellt. Bitte bedenken Sie, dass das Beamtenversorungsrecht wie auch das Rentenrecht bis zum Erreichen des Ruhestandes Änderungen unterliegen kann, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind.


    Anrechnung von Ausbildungszeiten

    Vorherige Ausbildungszeiten (Hochschulausbildungszeit sowie Vorbereitungsdienst) können lediglich (auf Antrag) versorgungsrechtlich als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Hochschulausbildungszeiten im Umfang bis 855 Tage oder umgerechnet 2,34 Jahre). Auch dies gilt unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage bis zum Erreichen des Ruhestandes.
    Eine Anrechnung der Ausbildungszeiten auf die Probezeit oder das Erfahrungsdienstalter im Rahmen der laufenden Besoldung ist aber nicht möglich.


    Anrechnung von Elternzeit

    Eine Elternzeit kann auf die Erfahrungsstufe (Erfahrungsdienstalter) im Rahmen der laufenden Besoldung angerechnet werden.
    Eine Anrechnung auf die Probezeit (wird durch die Elternzeit unterbrochen) sowie als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf die Versorgung ist demgegenüber nicht möglich.

    Unterhälftige Beschäftigungszeiten als Tarifbeschäftigte während einer Elternzeit sind als Erfahrungszeit trotz fehlender Hauptberuflichkeit (voll) berücksichtigungsfähig, wenn der Beschäftigungsumfang zum Zeitpunkt der genommen Elternzeit im Beschäftigungsland für einen vergleichbaren Beamten zulässig gewesen wäre. Für in MV verbrachte Zeiten stellten 25 % die Untergrenze dar. Beschäftigungszeiten in anderen Bundesländern können abweichen und unterliegen insoweit einer Einzelfallprüfung durch das Landesbesoldungsamt.

    Merkblatt zur zukünftigen Anerkennung von Vordienstzeiten bei Neuverbeamtungen

  • Unter welchen Voraussetzungen können Beamtinnen und Beamte abgeordnet bzw. versetzt werden?

    Definition

    Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

    Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Eine Versetzung führt damit zu einem Wechsel der Dienststelle.

    Versetzung und Abordnung sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch bzw. Klage erhoben werden kann.


    Bei einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle beziehungsweise bei einer Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten ist die zuständige Personalvertretung zu beteiligen.

    Es gelten folgende Grundsätze für eine Versetzung bzw. Abordnung:

    • Voraussetzung sind grundsätzlich immer bestehende dienstliche Gründe des Dienstherrn. Hier ist vor allem die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zu nennen. Daneben können die Lehrkräfte auch von sich aus eine Abordnung bzw. Versetzung beantragen.
    • Abordnung und Versetzung sind Ermessensentscheidungen des Dienstherrn. Die dienstlichen Bedürfnisse sind gegen die privaten Belange der Betroffenen abzuwägen. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung sozialer Kriterien. Bei der vorherigen Sozialauswahl sind insbesondere zu beachten:
      - das Lebensalter,
      - die Dauer der Beschäftigungszeit,
      - die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen,
      - das Vorliegen einer Schwerbehinderung und
      - die familiäre Situation, wie die Betreuung von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger.


    Darüber hinaus ist zu beachten, ob und wie oft bzw. in welchem Umfang die jweilige Beamtin/ der jeweilige Beamte in der Vergangenheit bereits von einer Versetzung, Abordnung bzw. Teilabordnung betroffen waren.


    Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten?

    Zwischen den Beschäftigtengruppen "Beamte" und "Angestellte" bestehen hinsichtlich der Möglichkeit einer Abordnung bzw. Versetzung grundsätzlich keine Unterschiede. Beamte sind nicht per se leichter versetzbar als Angestellte. Vielmehr müssen bei beiden Beschäftigtengruppen für eine Abordnung/ Versetzung auf Veranlassung des Dienstherrn dienstliche Gründe vorliegen. Einer Abordnungs-/ Versetzungsentscheidung hat darüber hinaus bei beiden Beschäftigtengruppen eine Sozialauswahl vorauszugehen. Die zu berücksichtigenden sozialen Belange der Beamten bzw. der Angestellten sind vom Grundsatz her gleichwertig.

  • Wie sind Elternzeit und Mutterschutz geregelt?

    In einer bis zum 1. August 2014 laufenden Elternzeit ohne einen verbleibenden Teilzeitbeschäftigungsumfang ist eine Verbeamtung grundsätzlich nicht möglich, da das Beschäftigungsverhältnis hier ähnlich wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ruht. Eine Verbeamtung erfolgt in diesem Fall (auf Antrag) unmittelbar nach Rückkehr aus der Elternzeit.
    Für die Lehrkräfte in Elternzeit entsteht durch die spätere Verbeamtung hinsichtlich der Höchstaltersgrenze kein Nachteil, da die Altersgrenze im Umfang der Elternzeit bis zu einer Höchstdauer von 6 Jahren hinausgeschoben werden kann.

    Für die Dauer der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch fort. Darüber hinaus werden dem Beamten für die Dauer der Elternzeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Elternzeitlandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2002, S. 134) auf Antrag die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro monatlich erstattet. Hierzu ist ein (formloser) Antrag an das Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Besoldung, zu stellen. Beim Landesbesoldungsamt erhalten Sie bei Bedarf weitere Informationen.

    Während eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz ist demgegenüber eine Verbeamtung möglich und wird im Einzelfall entschieden, ob und wann es der Lehrkraft zumutbar ist, die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen.
    Zu der Frage, wie im Falle einer Elternzeit bzw. eines Mutterschutzes die dienstliche Beurteilung im Vorfeld der Verbeamtung auf Probe erfolgt, siehe Stichwort „Beurteilung“.
    Zu der Frage der Anrechenbarkeit einer Elternzeit auf das Erfahrungsdienstalter, die Probezeit sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit siehe Stichworte „Besoldung“, „Probezeit“ sowie „Anrechnung von Vordienstzeiten“.

  • Wie wird die gesundheitliche Eignung festgestellt?

    In das Beamtenverhältnis kann nur berufen werden, wer gesundheitlich geeignet ist. Die gesundheitliche Eignung wird vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt. Eine weitere amtsärztliche Untersuchung vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nur bei gesundheitlichen Auffälligkeiten während der Probezeit.

  • Welche Beurteilung wird erwartet?

    In das Beamtenverhältnis auf Probe kann als Bestandslehrer/in nur berufen werden, wer eine dienstliche Beurteilung mit mindestens einer ausreichenden Beurteilungsnote erhalten hat.

    Im Beamtenverhältnis auf Probe ist die Beamtin/der Beamte spätestens mit Ablauf der Hälfte der Probezeit erstmalig zu beurteilen. Die erstmalige Beurteilung in der Probezeit kann in einer freien Würdigung erstellt werden.

    Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden zweiten Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin/der Beamte sich bewährt hat. Dabei wird insbesondere auf die fachliche Leistung und auf die Eignung und Befähigung eingegangen.

    Die Bewährung in der zu absolvierenden Probezeit ist festgestellt, wenn die Beamtin/der Beamte zum Abschluss der Probezeit mit mindestens einer befriedigenden Beurteilungsnote beurteilt wird.

    Lehrkräfte, die sich in Mutterschutz/Elternzeit befinden erhalten eine Einschätzung durch den Schulleiter/in, da kein Unterrichtsbesuch möglich ist.

  • Ist auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich?

    Das Beamtenverhältnis wird in Vollzeit begründet. Dazu kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist zu unterscheiden zwischen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen und Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen. Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen kann im Rahmen des gegebenen Ermessens bewilligt werden, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) ist zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Als dienstlicher Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung kommt vor allem die notwendige Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in Betracht.

Weitere Hinweise

  • Altersgrenze für die Verbeamtung

    Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 können Lehrerinnen und Lehrer als Beamte in den Schuldienst von Mecklenburg Vorpommerns eingestellt werden, sofern sie nicht älter als 40 Jahre sind. Damit wird der Schuldienst für junge Lehrkräfte attraktiver. Außerdem verbessert sich für Mecklenburg-Vorpommern die Situation bei der bundesweiten Suche nach guten Lehrerinnen und Lehrern.

    Hinweis:


    Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2015 zur Normierung der Altersgrenzen für die Verbeamtung im Land Nordrhein-Westfalen ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zu den Altersgrenzen im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) erfolgt. Das "Erste Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern" ist am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten (GVOBl. M-V 2015, S. 610). Mit der Neuregelung im Landesbeamtengesetz werden die Altersgrenzen für die Verbeamtung auf Widerruf und auf Probe nunmehr unmittelbar gesetzlich in § 18a LBG M-V geregelt. Das Land MV hält damit am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze fest. Danach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Regel nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  • Hinweise zur Verbeamtung von Lehrer/innen

    In das Beamtenverhältnis kann berufen werden, wer

    1. die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die EU vertraglich einen Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt;
    2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (Verfassungstreue);
    3. die für die Laufbahn der Fachrichtung Bildungsdienst vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzt;
    4. gesundheitlich geeignet ist (vorherige amtsärztliche Untersuchung);
    5. persönlich (charakterlich) geeignet ist (Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses);
    6. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe);
      Ausnahmen davon sind möglich bei:
      a) Schwerbehinderung (bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres)
      b) Verzögerungsgründen wie z. B. Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen, die ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze bis um höchstens 6 Jahre bewirken
    7. eine dienstliche Beurteilung mit mindestens einer ausreichenden Beurteilungsnote erhalten hat und
    8. früher nicht für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für nationale Sicherheit tätig gewesen und mit einer entsprechenden Überprüfung einverstanden ist.


    Die Laufbahnbefähigung kann erworben werden durch

    • ein Lehramtsstudium und anschließenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes;
    • eine hauptberufliche, den Studienfächern entsprechende Tätigkeit von mindestens fünf Jahren als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft im Anschluss an ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium, das einen geeigneten inhaltlichen Bezug zu zwei Unterrichtsfächern des entsprechenden Lehramtes aufweist (sogenannter Seiteneinstieg).
    • Die mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft kann durch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit anschließender Zweiter Staatsprüfung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift „Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst“ ersetzt werden.
    • eine Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis an beruflichen Schulen;
    • eine Lehrbefähigung als Fachlehrerin oder Fachlehrer an beruflichen Schulen;
    • eine Unterrichtserlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Lehrerbildungsgesetzes;
    • eine in einem anderen Bundesland erworbene und durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung anerkannte Laufbahnbefähigung;
    • die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Lehrbefähigung gemäß Lehrerbildungsgesetz.


    Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gilt zukünftig für alle Landesbeamten einheitlich und damit auch für Beamte der Fachrichtung Bildungsdienst eine Altersgrenze von 40 Jahren. Die festgesetzte Altersgrenze dient damit der Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor allem im Hinblick auf die mit der Verbeamtung verbundenen zukünftigen Versorgungslasten.

    Die Bewährung in der Probezeit ist festgestellt, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Abschluss der Probezeit mit mindestens einer befriedigenden Beurteilungsnote beurteilt wird.

    Das Beamtenverhältnis wird in Vollzeit begründet. Dazu kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Dieser kann gemäß § 64 Landesbeamtengesetz im Rahmen des gegebenen Ermessens bewilligt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen oder aus sonstigen Gründen erfolgen soll und wie sich diese auf die Unterrichtsversorgung auswirkt.

    Für alle künftig neu verbeamteten Lehrkräfte werden für die Berechnung der Besoldungshöhe die Vordienstzeiten voll angerechnet. Für die Berechnung der späteren Pensionen soll die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf insgesamt 5 Jahre beschränkt werden.

    Bildungsdienst-Laufbahnverordnung

  • Auskünfte zur Verbeamtung in den vier Schulämtern

    Staatliches Schulamt Greifswald

    Postfach 1240
    17465 Greifswald
    Ansprechpartnerin: Birgit Dähmlow
    Telefon: 03834  5958 0
    E-Mail: b.daehmlow@schulamt-hgw.bm.mv-regierung.de


    Staatliches Schulamt Neubrandenburg

    Helmut-Just-Straße 4
    17036 Neubrandenburg
    Ansprechpartnerin: Manja Wolff
    Telefon: 0395  380 783 00
    E-Mail: m.wolff@schulamt-nb.bm.mv-regierung.de


    Staatliches Schulamt Rostock

    Postfach 201208
    18073 Rostock
    Ansprechpartnerin: Julia Butterweck
    Telefon: 0381 70 00-78400
    E-Mail: j.butterweck@schulamt-hro.bm.mv-regierung.de


    Staatliches Schulamt Schwerin

    Postfach 110951
    19009 Schwerin
    Ansprechpartnerin: Kristin Langer
    Telefon: 0385  588-78101
    E-Mail: k.langer@schulamt-sn.bm.mv-regierung.de

  • Rechtliche Grundlagen
114
Lehrerstellen online
online
davon 100 unbefristet

Kontakt

für Fragen zur Bewerbung und Einstellung in den Schuldienst als Lehrkraft oder Pädagogisches Personal (upF)