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Zuschläge für MINT-Lehrkräfte im ländlichen Raum

Mecklenburg-Vorpommern macht Stellen für Lehrkräfte an Regionalen Schulen im ländlichen Raum attraktiver. Neu eingestellte Lehrkräfte könen Zuschläge zu ihren Bezügen erhalten, wenn sie sich auf Stellen in den Fächern Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie und Physik an Regionalen Schulen im ländlichen Raum bewerben, die nach mehrmaligen Ausschreibungen nicht besetzt werden konnten. Auf die Einführung dieser Zuschläge, um Personal zu gewinnen, haben sich die Partnerinnen und Partner des Bildungspaktes für „Gute Schule 2030“ verständigt.

Der Zuschlag gilt für verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die neu eingestellt werden. Außerdem profitieren Bewerbende aus anderen Bundesländern, die neu in den Schuldienst des Landes eingestellt werden von dem Zuschlag. Auch die Lehrerinnen und Lehrer, die schon im Schuldienst des Landes beschäftigt sind, profitieren vom Personalgewinnungszuschlag: Durch die neu gewonnenen jungen Kolleginnen und Kollegen werden Bestandslehrkräfte entlastet, das Kollegium wird verjüngt und Raum für Innovationen geschaffen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Was ist der Personalgewinnungszuschlag?

    Gemeinsam mit den Partnern des Bildungspaktes für „Gute Schule 2023“ und dank der Unterstützung des Finanzministeriums hat das Bildungsministerium MV einen Personalgewinnungszuschlag auf den Weg gebracht. Damit wird erstmalig ein monetärer Anreiz für Lehrkräfte im ländlichen Raum gesetzt, um neu eingestellte Lehrkräfte dort zu gewinnen, wo das Land den höchsten Bedarf hat:

    • im ländlichen Raum,
    • an Regionalen Schulen,
    • in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik).
  • Welche Vorteile bietet der Personalgewinnungszuschlag?

    Es wird monatlich ein Zuschlag von bis zu 424,25 Euro gewährt (dies entspricht 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes).

    Der Zuschlag gilt für verbeamtete Lehrkräfte wie auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und beläuft sich über die Gesamtlaufzeit von vier Jahren auf rund 20.000 Euro.

    Im Ergebnis erhalten verbeamtete Lehrkräfte durch den Zuschlag anstelle einer monatlichen Bruttobesoldung von 4.242,48 Euro eine Bruttobesoldung von 4.666,73 Euro.

    Auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in den Erfahrungsstufen 1 bis 4 und 6 beträgt der Zuschlag 424,25 Euro monatlich. Sie erhalten anstelle eines monatlichen Bruttoentgelts von 4.188,38 Euro dadurch ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.612,63 Euro.

    Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die bereits in der Erfahrungsstufe 5 des TV-L sind, wird ein Zuschlag in Höhe von 175,85 Euro gezahlt. Damit erhalten tarifbeschäftigte Lehrkräfte in der Stufe 5 mit Zuschlag ein monatliches Bruttoentgelt von 6.037,38 Euro.

  • Für welchen Zeitraum erhalte ich den Personalgewinnungszuschlag?

    Der Zuschlag wird über einen Zeitraum von 48 Monaten gewährt und monatlich ausgezahlt.

  • Wer bekommt den Personalgewinnungszuschlag?

    Es stehen 50 Stellen pro Jahr zur Verfügung, die mit dem Zuschlag versehen werden können. Die zuschlagfähigen Stellen werden regulär zu den beiden großen Ausschreibungsterminen jeweils zum 1. Februar und zum 1. August eines jeden Jahres ausgeschrieben. Welche Stellen mit einem Zuschlag versehen werden, legt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung vor jeder Ausschreibung unter Berücksichtigung des Bedarfs, absehbarer Altersabgänge und unten stehender Kriterien fest. 

    Um den Zuschlag zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind grundständig ausgebildete Lehrkraft im Sinne von § 6 Ziffer 1 bis 5 Bildungsdienst-Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern und
    • verfügen über ein MINT-Fach (Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik) und
    • bewerben sich auf eine als zuschlagsfähige gekennzeichnete Stelle an einer Regionalen Schule, die sich in
    • ländlich geprägten Regionen des Landes befindet (außerhalb der Städte Greifswald, Schwerin, Neubrandenburg, Rostock, Wismar, Stralsund).

    An weitere Voraussetzungen ist der Zuschlag nicht gebunden. Insbesondere gibt es keine Bindungsklausel.

     

    Ausdrücklich von dem Personalgewinnungszuschlag erfasst sind Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern absolviert haben und nach Abschluss ihres zweiten Staatsexamens in den Landesschuldienst als Lehrkraft eingestellt werden.

     

  • Kann ich den Personalgewinnungszuschlag erhalten, wenn ich aus einem anderen Bundesland komme?

    Der Personalgewinnungszuschlag wird für verbeamtete Lehrkräfte, die bereits in einem anderen Bundesland im Dienst stehen, und sich unter Vorlage einer Freigabeerklärung erfolgreich auf eine zuschlagsfähige schulbezogene Stelle  beworben haben, nach Versetzung gewährt.

  • Wo bzw. für wen gilt Personalgewinnungszuschlag nicht?

    Nicht von dem Personalgewinnungszuschlag erfasst sind:

    • Lehrkräfte im Seiteneinstieg,
    • Bestandslehrkräfte,
    • Gesamtschulen und Kooperative Gesamtschulen,
    • die Städte Greifswald, Schwerin, Neubrandenburg, Rostock, Wismar, Stralsund.
  • Wann wird der gewährte Personalgewinnungszuschlag nicht weiter gezahlt?

    In folgenden Fällen wird der Personalgewinnungszuschlag nicht weitergezahlt: 

    a) während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

    b) während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

    c) während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; diese Befristung gilt nicht, wenn bei Berechtigten die Voraussetzungen des  § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind,

    d) bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach § 67 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz nicht vorliegen,

    e) bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach § 67 Absatz 2 Satz 5 Landesbesoldungsgesetz festgesetzten Zeitraums.

    Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Buchstabe d) aus dienstlichen Gründen, die vom Berechtigten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

  • Kann der Personalgewinnungszuschlag auch zurückgefordert werden?

    Es gibt für die Gewährung des Personalgewinnungszuschlags keinerlei Bindungsklauseln oder sonstige Bedingungen, die über das Erfüllen der Voraussetzungen hinausgehen.

    Damit gibt es auch keine Rückzahlungsverpflichtungen.

    Das heißt: Verlässt eine Lehrkraft die Schule, wird einfach nur die Zahlung des Zuschlags eingestellt.

  • Warum wird in Stufe 5 bei Tarifbeschäftigten nur ein Zuschlag in Höhe von 175,85 Euro gezahlt?

    Der Personalgewinnungszuschlag für verbeamtete Lehrkräfte beruht auf § 67 Absatz 1 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

    Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte fehlt eine solche ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Gewährung eines Zuschlages. Deshalb ist eine Zuschlagsgewährung für Tarifbeschäftigte nur im Rahmen von § 16 Absatz 5 TV-L möglich. Hiernach darf als Zuschlag maximal die Differenz des Entgelts von bis zu zwei Stufen gewährt werden. Der Tarifvertrag sieht nur 6 Stufen vor, sodass in Stufe 5 maximal der Differenzbetrag zu Stufe 6 als Zuschlag gezahlt werden darf. Der zulässige maximale Differenzbetrag liegt hier bei genau 175,85 Euro.

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für Fragen zur Bewerbung und Einstellung in den Schuldienst als Lehrkraft oder Pädagogisches Personal (upF)